Abmahnwelle vom Hafenfuchs

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derWilfried
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Re: Abmahnwelle vom Hafenfuchs

Beitrag von derWilfried »

Elbinsel hat geschrieben:Guten Abend Peter!
Im Hamburger Handelsregister, welches online recherchierbar ist, habe ich keinen Eintrag zu den Suchbegriffen "Fuchs, Wolfgang Fuchs, Hafenfuchs, Sabine Fuchs" finden können.
Beim Handelsregistergericht werden ja aber auch nur solche Gesellschaftsformen, wie oHG, KG, GmbH, etc. geführt.
Reine Personengesellschaften, so z.B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Einzelpersonenunternehmen, werden dort nicht geführt. Folgerichtig kann man davon ausgehen, dass es sich bei dem Unternehmen Fuchs um eine solche Einzelpersonengesellschaft handelt.
Außerdem wäre er dann auch gesetzlich verpflichtet, seine Unternehmensform, das zuständige Handelsregistergericht und die Registernummer seines Unternehmens im Impressum seiner Internet-Homepage anzugeben. Das ist nicht der Fall und damit noch ein Hinweis darauf, dass es sich um eine Einzelpersonengesellschaft handelt.



Gruss
Elbinsel

Moin Elbinsel,

dass ist korrekt, aber welche Relevanz hätte diese Erkenntnis nun für die belangten Mitglieder?

MelG
derWilfried
Wenn es denn erlaubt ist: http://www.christian-schmidt.com/
Peter Hartung
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Re: Abmahnwelle vom Hafenfuchs

Beitrag von Peter Hartung »

Moin!

Auch anderswo wird die Fuchssche Abmahnwelle heftig diskutiert.

Kuckt Ihr hier: http://forum-marinearchiv.de/smf/index. ... pic=9826.0

mfg Peter Hartung
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Peter Hartung
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Re: Abmahnwelle vom Hafenfuchs

Beitrag von Peter Hartung »

derWilfried hat geschrieben: Moin Elbinsel,
dass ist korrekt, aber welche Relevanz hätte diese Erkenntnis nun für die belangten Mitglieder?
MelG
derWilfried
Moin!

Danke an Elbinsel und andere für ihre Hinweise bezüglich möglicher Gesellschaftsform der Firma Fuchs. (Personen-)Gesellschaften können nach UrHG keine Inhaber von Urheber-Rechten sein, sondern nur der "Künstler himself".

Also wären wir wieder bei der Frage: Wie verhält es sich mit der Legalität/Legitimität der von Fuchs behaupteten Nutzungsrechte an Foto-Negativen, die er angeblich durch Ankauf von (u. a. mittlerweile verstorbenen Urhebern) erworben haben will.

Ergänzend sei mitgeteilt, dass Fuchs zudem einen "Elbe-Spree-Verlag" mit dem Zusatz "e. K." betreibt. Siehe hier: http://www.hafenfuchs.de/esv/esv.html

Das heißt, es handelt sich hierbei um eine Personengesellschaft. "e. K." bedeutet: Fuchs hat ein Einzelunternehmen und ist als "Eingetragener Kaufmann (e. K.)" tätig. Es lässt sich aber offensichtlich im Hamburger Handelsregister kein entsprechender Eintrag finden.

Fuchs haftet als Einzelunternehmer unmittelbar und unbeschränkt, das heißt, dass er mit dem Geschäfts- und seinem Privatvermögen haftet.

Insgesamt besteht der "Konzern Fuchs" aus folgenden "Einzelbetrieben", die sich auf die Person Wolfgang Fuchs vereinigen:

- Schifffahrtsbuchhandlung
- Antiquariat
- Foto-Archiv
- Schiffsminiaturen
- Elbe-Spree-Verlag

mfg Peter Hartung
Zuletzt geändert von Peter Hartung am So 19. Jul 2009, 13:37, insgesamt 10-mal geändert.
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Peter Hartung
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Re: Abmahnwelle vom Hafenfuchs

Beitrag von Peter Hartung »

Moin!

Auf ihrer Internet-Seite http://www.schiffahrtsgeschichte.de stellt die Deutsche Gesellschaft für Schiffahrts- und Marinegeschichte e.V. u. a. ein im Elbe-Spree-Verlag erschienenes Buch mit dem Titel "Hamburgs Hafen in der Stunde Null" von Jan Heitmann vor. Es fällt auf, dass die ursprünglich eingebundenen Fotos offenbar vom Netz genommen wurden.

Kuckt Ihr hier: http://www.schiffahrtsgeschichte.de/htm ... ungen.html

mfg Peter Hartung
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Peter Hartung
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Re: Abmahnwelle vom Hafenfuchs

Beitrag von Peter Hartung »

Moin!

10 Anwälte = 100 Meinungen :mrgreen:

Wenn es zu einer Klage in einer Urheberrechtsangelegenheit käme, wo ist der Gerichtsstand? Kann sich der Kläger den Gerichtsstand frei auswählen? Sich möglicherweise ein Gericht aussuchen, das eine für den Kläger günstige Rechtssprechung vertritt?

Kann man mal hier kucken: http://blog-it-recht.de/tag/fliegender-gerichtsstand/

Oder hier: http://www.e-recht24.de/news/urheberrecht/1153.html

mfg Peter Hartung
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Peter Hartung
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Re: Abmahnwelle vom Hafenfuchs

Beitrag von Peter Hartung »

Moin!

Übrigens: Der von Wolfgang Fuchs beauftragte Rechtsanwalt Jörg Nabert kämpft mal für, mal gegen "die andere Seite". Wie man an diesem von ihm selbst verfassten Artikel in der "ZEIT" sehr gut nachlesen kann:

http://www.zeit.de/2005/14/Himmelsscheibe

Zitat O-Ton Rechtsanwalt Nabert: "(...) Doch mit den Eintrittsgeldern allein wird der schwindsüchtige Kulturhaushalt des ostdeutschen Landes nicht saniert werden können. Deshalb möchte der Landesarchäologe am liebsten an jeder Publikation einer Abbildung der Himmelsscheibe mitverdienen und hat einige Verlage verklagt: Er meint, die Verwertungsrechte an der Scheibe zu besitzen. (...)".

Wer nun glaubt, Nabert hätte den sachsen-anhaltinischen Landesarchäologen vor Gericht vertreten, irrt. Nabert vertrat den Piper-Verlag. Und komisch: Irgendwie erinnert mich das Verhalten des Landesarchäologen an das des Wolfgang Fuchs:

Wie schreibt Nabert doch so schön? "(Er) möchte am liebsten an jeder Publikation einer Abbildung mitverdienen..." Nachtigall, ick hör dir trapsen...

mfg Peter Hartung
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Jürgen Stein

Re: Abmahnwelle vom Hafenfuchs

Beitrag von Jürgen Stein »

Hallo Peter "Poseidon" ;)

Hast ne "PM" zum weiterleiten.
Und jetzt zurück zur Werbung: http://www.wede-buch.de wenn es denn erlaubt ist

Schöne Grüsse aus Hamburg

Jürgen ;)
Peter Hartung
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Re: Abmahnwelle vom Hafenfuchs

Beitrag von Peter Hartung »

Ergänzte Neu-Formulierung des Beitrages:

Moin!

Um es noch einmal auf den Punkt zu bringen:

Urheber ist der Schöpfer des Werkes (Fotos). So jedenfalls lautet § 7 UrhG. Dies impliziert, dass das Recht nicht verkäuflich ist. Nach § 29 Satz 2 UrhG ist das Recht auch nicht übertragbar. Allerdings können vom Urheber gem. §§ 31 ff. UrhG Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Fuchs ist nach meiner Kenntnis in keinem einzigen Fall Urheber der Fotos, deren Veröffentlicher (Seefahrts-Webseitenverantwortliche) mit Unterlassungsaufforderungen durch den RA Nabert, Hamburg, überzogen werden.

RA Nabert legt als Legitimation für den Fuchsschen Unterlassungsanspruch eine pauschale Ankaufsrechnung für eine nicht spezifizierte Fotosammlung Jansen aus dem Jahr 1989 vor, im zweiten Fall eine undatierte mit einer unleserlichen Unterschrift versehene Erklärung, mit der die Nutzungsrechte einer Bildersammlung des Helmut Bödecker an Fuchs angeblich übertragen wurden. Und ich bezweifel die Echtheit dieser angeblichen Erklärung.

Die Erklärung beinhaltet die Einräumung von Nutzungsrechten, die bisher noch unbekannt sind. Wörtlich heißt es in der undatierten Bödecker-Erklärung: "Auch bisher unbekannte Nutzungsarten werden in gleicher Weise übertragen."

Diese Formulierung verweist auf den durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 mit Wirkung vom 1.1.2008 in das Urh-Gesetz eingefügten § 31a UrhG. Eine Konsequenz dieser Vorschrift war, dass umfassende Nutzungsrechtsverträge, die vor 1995 abgeschlossen worden waren, nicht das Online-Nutzungsrecht (ab 1995 bekannte Nutzungsart) beinhalteten und Rechteverwerter somit gezwungen waren, diese Rechte bei den Urhebern oder ihren Erben nachträglich zu lizenzieren, wenn sie die Absicht hatten, die Werke auch entsprechend über das Internet zu verwerten. Das ist übrigens auch der Grund, warum Fuchs für die von ihm angeblich erworbenen Jansen-Sammlung eine solche Nutzungsvereinbarung, die sich auf "bisher unbekannte Nutzungsarten" bezieht, nicht vorlegen kann. Denn Jansen ist verstorben.

Also ist diese UNDATIERTE Erklärung, die angeblich die Unterschrift von Helmut Bödecker tragen soll, nach dem 1.1.2008 formuliert worden!


Völlig unklar ist, ob nicht die abgemahnten Fotos bereits VOR 1974 (das Jahr, als Fuchs nach Hamburg kam) in das Eigentum der Personen übergingen, deren Nachkommen (die zum Teil auch diese Fotos scannten und als Bilddateien privat und nichtkommerziell weitergaben) jetzt von Fuchs angegriffen werden.

Und wohlgemerkt: Wir reden hier von historischen Schiffsaufnahmen, die älter sind als 40 Jahre.

Und um es zuzuspitzen folgende Fragen: Steht das Fuchssche Verwertungsinteresse über das nichtkommerzielle Interesse an den Bildern. Oder: Gibt es eine Möglichkeit, dass zwischen beiden Interessen ein Ausgleich stattfinden könnte mit dem Ergebnis einer zukünftigen friedlichen Kooexistenz? Oder will Fuchs tabula rasa?

mfg Peter Hartung
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Peter Hartung
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Re: Abmahnwelle vom Hafenfuchs

Beitrag von Peter Hartung »

Peter Hartung hat geschrieben: (...)RA Nabert legt als Legitimation für den Fuchsschen Unterlassungsanspruch eine pauschale Ankaufsrechnung für eine nicht spezifizierte Fotosammlung Jansen aus dem Jahr 1989 vor, im zweiten Fall eine undatierte mit einer unleserlichen Unterschrift versehene Erklärung, mit der die Nutzungsrechte einer Bildersammlung des Helmut Bödecker an Fuchs angeblich übertragen wurden. Und ich bezweifel die Echtheit dieser angeblichen Erklärung.

Die Erklärung beinhaltet die Einräumung von Nutzungsrechten, die bisher noch unbekannt sind. Wörtlich heißt es in der undatierten Bödecker-Erklärung: "Auch bisher unbekannte Nutzungsarten werden in gleicher Weise übertragen."

Diese Formulierung verweist auf den durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 mit Wirkung vom 1.1.2008 in das Urh-Gesetz eingefügten § 31a UrhG. Eine Konsequenz dieser Vorschrift war, dass umfassende Nutzungsrechtsverträge, die vor 1995 abgeschlossen worden waren, nicht das Online-Nutzungsrecht (ab 1995 bekannte Nutzungsart) beinhalteten und Rechteverwerter somit gezwungen waren, diese Rechte bei den Urhebern oder ihren Erben nachträglich zu lizenzieren, wenn sie die Absicht hatten, die Werke auch entsprechend über das Internet zu verwerten. Das ist übrigens auch der Grund, warum Fuchs für die von ihm angeblich erworbenen Jansen-Sammlung eine solche Nutzungsvereinbarung, die sich auf "bisher unbekannte Nutzungsarten" bezieht, nicht vorlegen kann. Denn Jansen ist verstorben.

Also ist diese UNDATIERTE Erklärung, die angeblich die Unterschrift von Helmut Bödecker tragen soll, nach dem 1.1.2008 formuliert worden!

(...)
mfg Peter Hartung
Guten Abend!
Man muss sich das noch mal klar machen:

Sehr wahrscheinlich hat Fuchs kein ONLINE-NUTZUNGSRECHT gemäß § 31a UrhG (m.W.v. 1.1.2008) für die von ihm im Jahr 1989 von Hans Jansen erworbene Bildersammlung!


mfg Peter Hartung
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Jürgen Stein

Re: Abmahnwelle vom Hafenfuchs

Beitrag von Jürgen Stein »

Hallo Peter,

Einmal mehr Hochachtung für deinen hervorragenden Beitrag. Mir liegt die angebliche Abtretungsbestätigung von Herrn Boedecker gegenüber Herrn Fix vor, die, wie du schon angesprochen hast, nicht datiert ist.
Und hier bin ich über 2 Buchstaben gestolpert. Man muss einfach zwischen den Zeilen lesen.
In der Bestätigung heisst es, ich zitiere: "dass "ER" der Schiffsbuchhandlung Fuchs" die Rechte übertragen hat. Wenn ich meine Rechte an die Buchhandlung weitergeben würde, würde ich das Wort "ICH" benutzen.
Demnach kann diese schriftliche Bestätigung nicht von Herrn Helmuth Boedecker stammen, sondern muss wesentlich später ausgestellt worden sein. Sonst hätte sich Herr Boedecker in der "Ichform" ausgedrückt.
Dann muss man wirklich auch die Glaubwürdigkeit der Unterschrift anzweifeln.
Hinzu kommt noch der Begriff "noch einmal". Also muss es schon vorher eine Abtretungserklärung gegeben haben. Aber wo ist die denn ?????

Viel Glück und schöne Grüsse aus Hamburg

Jürgen ;)
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