Guten Abend!Peter Hartung hat geschrieben: (...)RA Nabert legt als Legitimation für den Fuchsschen Unterlassungsanspruch eine pauschale Ankaufsrechnung für eine nicht spezifizierte Fotosammlung Jansen aus dem Jahr 1989 vor, im zweiten Fall eine undatierte mit einer unleserlichen Unterschrift versehene Erklärung, mit der die Nutzungsrechte einer Bildersammlung des Helmut Bödecker an Fuchs angeblich übertragen wurden. Und ich bezweifel die Echtheit dieser angeblichen Erklärung.
Die Erklärung beinhaltet die Einräumung von Nutzungsrechten, die bisher noch unbekannt sind. Wörtlich heißt es in der undatierten Bödecker-Erklärung: "Auch bisher unbekannte Nutzungsarten werden in gleicher Weise übertragen."
Diese Formulierung verweist auf den durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 mit Wirkung vom 1.1.2008 in das Urh-Gesetz eingefügten § 31a UrhG. Eine Konsequenz dieser Vorschrift war, dass umfassende Nutzungsrechtsverträge, die vor 1995 abgeschlossen worden waren, nicht das Online-Nutzungsrecht (ab 1995 bekannte Nutzungsart) beinhalteten und Rechteverwerter somit gezwungen waren, diese Rechte bei den Urhebern oder ihren Erben nachträglich zu lizenzieren, wenn sie die Absicht hatten, die Werke auch entsprechend über das Internet zu verwerten. Das ist übrigens auch der Grund, warum Fuchs für die von ihm angeblich erworbenen Jansen-Sammlung eine solche Nutzungsvereinbarung, die sich auf "bisher unbekannte Nutzungsarten" bezieht, nicht vorlegen kann. Denn Jansen ist verstorben.
Also ist diese UNDATIERTE Erklärung, die angeblich die Unterschrift von Helmut Bödecker tragen soll, nach dem 1.1.2008 formuliert worden!
(...)
mfg Peter Hartung
Man muss sich das noch mal klar machen:
Sehr wahrscheinlich hat Fuchs kein ONLINE-NUTZUNGSRECHT gemäß § 31a UrhG (m.W.v. 1.1.2008) für die von ihm im Jahr 1989 von Hans Jansen erworbene Bildersammlung!
mfg Peter Hartung