Hallo Ingo,
das ist es ja, das ist der Unterschied. Sie hat nicht ihre Einrichtungen um wie gewohnt zu manövrieren, aber das heißt noch ganz lange nicht, dass sie Manövrierbehindert ist. Das beudeutet gleichzeitig, dass dieses Schiffe nicht durch eine Behörde usw. davon abgehalten werden kann in See zu stechen, auch bei Sturm. Es liegt hier in der Verantwortung des Kapitäns und der Reederei. Sagt diese, dass es ihr zu gefährlich ist, das Schiff ohne diese Einrichtungen (die nicht vorgeschrieben sind laut Internationaler Richtlinien, anders als Funk, Notdiesel usw.) fahren zu lassen, dann ist das erstmal allein deren Sache.
Manövrierbehindert ist eine ganz klare Sache:
Ein Manövrierbehindertes Fahrzeug (Regel 27 KVR) setzt rot-weiß-rot bzw. Ball-Rhombus-Ball (Regel 27 KVR). Es definiert sich daraus, dass es durch einen Schaden an der Antriebsanlage, Ruder usw. nicht im gewohnten Umfang fahren kann. Dabei ist das Bugstrahlruder unberücksichtigt, sonst wären - wie schon geschrieben - die hälfte der Schiffe auf See mit den besagten Lichtern unterwegs weil diese Dinger oft mal kaputt sind (kein Grund für die Klassifikationsgesellschaft die Klasse zu entziehen) oder haben gar kein Bugstrahlruder.
Das hätte - gemäß den Fall, dass diese Schiffe alle manövrierbhindert wären - dann zur Folge, dass andere (nicht alle) Fahrzeuge diesem Fahrzeug ausweichen müssten.
Wäre ein Schiff auf Dauer manövrierbehindert (nicht kurzzeitig durch Ausfall der Rudermaschine), so dürfte dieses den Hafen gar nicht mehr verlassen - hier nicht der Fall. Dann käme die Klassifikationsgesellschaft, Port State Control usw. ins Spiel.
Vielmehr ist es so, dass die Midnatsol kein Bugstrahlruder zur Verfügung hat (lassen wir es 3 sein, könnten auch 5 sein), weil defekt, welche aber nicht dazu führen, dass dieses Schiff Manövrierunfähig ist. es kann sehrwohl manövrieren, allein schon besser als jedes Containerschiff, Tanker usw. weil es zwei Propeller und Ruder hat. Das traversieren hingegen geht nicht ohne Hilfe. Man kann auch über die Leinen an- und ablegen. Allerdings muss man hier sagen, dass es bei einem Schiff dieser größe problematisch ist, gerade bei Wind. Kann hier jeder Kapitän bestätigen (ich bin noch keiner).
Zurück zu Manövrierunfähig, dabei ist es unerheblich ob im Hafen XY ein, zwei oder kein Schlepper vorhanden sind, ob der Hafen eng, breit oder besonders Fallwind betroffen ist, alles egal. Es geht um das Schiff selbst und das kann fahren, auch wenn die Bugstrahlruder defekt sind und es wird fahren: Mit zwei Topplichtern, zwei Seitenlichtern und einem Hecklicht und nicht anders. Vielleicht noch mit einem roten Licht, wenn es Gefahrgüter transportiert (Diese Diskussion hatten wir hier auch mal)
Und nun darf man dieses gesetzten Lichter nicht damit verwechseln, dass es nun heißt "Ja, aber auf der Elbe und Weser und in Travemünde, Warnemünde usw., sind aber oft Schiffe die mit Ball-Rhombus-Ball bzw. rot-weiß-rot unterwegs sind."
Das stimmt, diese Schiffe sind aber nicht manövrierbehindert in diesem Sinne, sonder Wegerechtsschiffe unter der Seeschiffahrtsstraßenordnung (nationales Recht) und haben dabei die Lichter gesetzt, wie Manövrierbehinderte Schiffe unter den Regeln der KVR (International), haben daher auch die Rechte wie Manövrierbehinderte Schiffe in der KVR.
So ist das. Kann ich nen Lied von singen, singe aber schlecht
Marius