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Frage zum NOK
Verfasst: So 20. Nov 2011, 15:14
von Andreas
So wie ich lese, herrscht ziemlich dichter Nebel am Nord- Ostseekanal, im AIS ist zu sehen dass im Bereich des Kieler Leuchtturmes etliche Tankschiffe vor Anker liegen mit Destinationen auf der Westseite des Kanals. Dürfen diese Tanker wegen der Nebellage nicht mehr fahren, oder ist diese Häufung Zufall?
Grüsse aus der nebelfreien Schweiz
Andreas
Re: Frage zum NOK
Verfasst: So 20. Nov 2011, 15:21
von Arne J
Bei unsichtigem Wetter besteht auf dem NOK der sogenannte "Tankerstop". Dieser besagt, dass Schiffe mit gefährlicher Ladung solange draußen warten müssen, bis die Sichtverhältnisse wieder besser sind. Tanker, die in ballast fahren, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Gruß
Arne
Re: Frage zum NOK
Verfasst: So 20. Nov 2011, 15:24
von Andreas
Besten Dank Arne,
ich gehe mal davon aus dass es auf das Ladegut ankommt, denn ein leerer LPG könnte ungleich gefährlicher sein als ein voller Speiseöltanker?
Grüsse
Andreas
Re: Frage zum NOK
Verfasst: So 20. Nov 2011, 15:38
von Arne J
Richtig! Fraglich ist auch, ob das Schiff entgast/ gasfrei ist, sonst hat man nämlich eine tickende Zeitbombe.
Re: Frage zum NOK
Verfasst: So 20. Nov 2011, 15:41
von Andreas
Danke Arne,
noch eine Frage dazu: auf der Förde liegen auch zwei Schlepper mit Anhängen, sind die auch mit einem Durchfahrverbot belegt, oder spielen da Vorschriften der Transportversucherungen eine Rolle?
Grüsse
Andreas
Re: Frage zum NOK
Verfasst: So 20. Nov 2011, 16:01
von Arne J
Hallo Andreas,
exakt! Das Fahrverbot auf dem NOK basiert auf der SeeSchStrO §30. Anbei einmal der Auszug aus der SeeSchStrO:
§ 30 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote
(1) Die Seeschiffahrtsstraßen Jade, Weser, Hunte, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal, Kieler Förde und Trave sowie die Wasserflächen der Zufahrten zu den Häfen Wismar, Rostock mit Warnow, Stralsund mit Gellenstrom, Landtief und Osttief und Wolgast dürfen von den nachstehend aufgeführten Fahrzeugen, von denen auf Grund der Art der beförderten Ladung besondere Gefahren für die übrige Schiffahrt ausgehen können, nur unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen befahren werden:
1. Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände, welche
a) gasförmige Güter nach dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) (VkBl. 2007 S. 8, S. 80 und S. 152), in der jeweils geltenden Fassung, außer Gase und Gasgemische der Klasse 2.2 ohne Zusatzgefahr,
b) flüssige Chemikalien nach dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) (VkBl. 2007 S. 8, S. 80 und S. 152) in der jeweils geltenden Fassung, für die nach Kapitel 15 Abschnitt 15.19 des IBC-Code in vollem Umfang Überfüllsicherungen und Füllstandsalarme vorgeschrieben sind und die daher den Eintrag "15.19" in Spalte "o" der Tabelle in Kapitel 17 des Codes haben, oder
c) flüssige Güter nach Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
als Massengut befördern,
2. Fahrzeuge, die nach dem Internationalen Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF-Code) (BAnz. 2000 S. 23 322), in der jeweils geltenden Fassung, die dort genannten Stoffe befördern,
3. leere Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände nach dem Löschen der in Nummer 1 Buchstabe b oder c genannten Stoffe - ausgenommen Restmengen, die bei ordnungsgemäßer Funktionsfähigkeit der Löscheinrichtungen nicht mehr gepumpt werden können - sofern der Flammpunkt der letzten Ladung unter 35 °C lag und die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind.
(2) Voraussetzungen für das Befahren der in Absatz 1 aufgeführten Seeschiffahrtsstraßen sind:
1. Beim Einlaufen in die Seeschiffahrtsstraße oder beim Verlassen einer Liegestelle muß eine Sicht von mehr als 1.000 Metern herrschen; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer Ladefähigkeit von bis zu 2.000 Tonnen, soweit die Sicht von 500 Metern nicht unterschritten wird, sowie für die unmittelbare Einfahrt in den oder Ausfahrt aus dem Nord-Ostsee-Kanal und für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals, ausgenommen das Verlassen eines Liegeplatzes in einem Hafen,
2. es muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät eingeschaltet sein,
3. bei Gebrauch einer Selbststeueranlage hat sich ein Rudergänger in der Nähe des Ruders aufzuhalten und
4. die Tankdeckel sind geschlossen zu halten.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können für Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen weitere schiffahrtspolizeiliche Voraussetzungen für das Befahren der Seeschiffahrtsstraßen oder einzelner Wasserflächen nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht werden.
Gruß
Arne
Re: Frage zum NOK
Verfasst: So 20. Nov 2011, 16:06
von Andreas
Herzlichen Dank dir Arne.
Grüsse
Andreas
Re: Tankerstop
Verfasst: So 20. Nov 2011, 20:39
von ReinerAsmus
Hallo Arne,
eine Frage dazu noch von mir:
Seit wann besteht denn der sogenannte "Tankerstop" auf dem NOK? Das habe ich selbst in all den Jahren meines Interesses für den Kanal nicht herausfinden können.
Aus Deinem Auszug des Gesetzes geht ja das Jahr 2007 hervor, gilt es seit diesem Jahr? Vielleicht hast Du auch eine Antwort dazu.
Gruß, Reiner
Re: Frage zum NOK
Verfasst: So 20. Nov 2011, 20:48
von Arne J
Hallo Reiner,
dass ist eine sehr gute Frage. Die Seeschifffahrtsstraßenordnung gilt ja für den gesamten deutschen Bereich. Es stellt sich also die Frage, seit wann der §30 existiert?
Seit Tagen haben wir ja nun dieses unsichtige Wetter. Die meisten Fahrzeuge, die mit Gefahrengut von See Richtung Kanal laufen, werden im Reedegebiet bei Elbe 1 zum Ankern gezwungen, bis das Wetter sichtiger wird. Tankerstop gilt also nicht nur für den Kanal, sondern ebenso für Elbe, Kieler Bucht, etc., kurz, überall dort, wo die SeeSchStrO Gültigkeit besitzt.
Gruß
Arne
Re: Tankerstop
Verfasst: So 20. Nov 2011, 22:05
von ReinerAsmus
Hallo Arne,
Danke für die schnelle Rückmeldung. Ja, genau, wenn man nun wüßte, seit wann der §30 bzw. eine Ergänzung des §§ bzgl. des NOK existiert, hat man ja die Antwort.
Vielen Dank zunächst.
Gruß, Reiner