Carsten H. Petersen hat geschrieben:
Aber wie gesagt : wer sollte ernsthaft erwarten, dass der Kapitän stets alle Staupositionen der Gefahrgutcontainer samt detaillierter Information über die Ladungsbeschaffenheit auswendig kennen sollte ?
Gefahrgut gehört zur Ladung und diese unterliegt der Kontrolle und Aufsicht des Ladungsoffiziers, im Regelfall also dem 1. Offizier.
Während der Ladetätigkeiten eines Schiffes im Hafen, wird es auch der Ladungsoffiziers gerade noch schaffen, die Stauung und Trennung der Gefahrgutcontainer zu kontrollieren. Darf der Container unter Deck gestaut werden oder muss er an Deck verladen werden, werden die geforderten Mindestabstände zwischen miteinander unverträglichen Gefahrgütern eingehalten. Obendrein hat er aber auch die Anbordnahme der Kühlcontainer und den bordseitigen Anschluß derselben zu überwachen, die Einhaltung der Stackweights und Lashingforces zu überprüfen u.v.m.. Im Ladehafen viel Arbeit und wenig Ruhe und auf der Reise zum nächsten Hafen dann auch noch Seewache gehen.
Was sich zu diesen Gütern an Bord befinden muss, regelt der IMDG-Code eindeutig:
5.4.3 Auf Schiffen erforderliche Dokumentation
5.4.3.1
Jedes Schiff, das gefährliche Güter und Meeresschadstoffe befördert, muss eine besondere Liste oder ein Manifest mitführen, worin gemäß Regel VII/4.5 von SOLAS, 1974, in der jeweils geänderten Fassung und gemäß Regel 4 Absatz 3 der Anlage III von MARPOL 73/78
die an Bord befindlichen gefährlichen Güter und Meeresschadstoffe sowie ihr Stauplatz aufgeführt sind. Anstelle der besonderen Liste oder des Manifestes kann ein ausführlicher Stauplan verwendet werden, in dem alle gefährlichen Güter und Meeresschadstoffe nach Klassen bezeichnet sind und ihr Stauplatz angegeben ist. Grundlage für diese Liste oder dieses Manifest der gefährlichen Güter oder Meeresschadstoffe sind die nach diesem Code erforderlichen Beförderungsdokumente und Bescheinigungen. Außer den nach 5.4.1.4 und 5.4.1.5 erforderlichen Angaben, müssen mindestens der Stauplatz und die Gesamtmenge der gefährlichen Güter und Meeresschadstoffe angegeben sein. Eine Ausfertigung eines dieser Dokumente ist der von der Hafenstaatbehörde bezeichneten Person oder Organisation vor dem Auslaufen des Schiffes zur Verfügung zu stellen.
Bei einer angenommenen Anzahl von 220 Gefahrgutcontainern, wovon viele vielleicht auch noch mehrere verschiedene Gefahrgüter enthalten, kann ein solches Manifest durchaus einen Umfang von 50 Seiten und mehr haben. Neben einer Liste oder einem Manifest in Papierform erhält die Schiffsführung in vielen Häfen von den Terminalbetreibern auch elektronische Datensätze per E-Mail oder Diskette/CD, die in den bordeigenen Ladungsrechner eingelesen werden.
Gruß
Elbinsel