Wenn ich das richtig verstanden habe, sollte der Drehkreis im Rahmen der Westerweiterung des Eurogate entstehen. Die Westerweiterung scheint aber durch die rückläufigen Umschlagszahlen des Terminals (in der Tendenz der letzten Jahre, nicht in jedem einzelnen Jahr) erstmal vom Tisch.Andreas_Elmshorn hat geschrieben: ↑Fr 7. Mai 2021, 14:03Moin, Moin!
Die Landzunge zwischen Elbe und Petroleumhafen ist doch schon länger geräumt. Warum macht man dort nicht weiter? Gibt es evtl. Schwierigkeiten wegen der Besitzverhältnissen (Ex. Bominflot)? Das der Boden verseucht sein könnte, hat ja noch nie jemanden wirklich gestört.
Grüße, Andreas
Vorhaben Elbvertiefung - Planfeststellungsverfahren
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Re: Vorhaben Elbvertiefung - Planfeststellungsverfahren
Gruß
Christian
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Re: Vorhaben Elbvertiefung - Planfeststellungsverfahren
Es handelt sich in einem Planfeststellungsverfahren um 2 Maßnahmen Westerweiterung 1.) Vergrößerung des Terminals Eurogate um 39 ha incl. Zuschüttung des Petrohafens 2. ) Erweiterung des Drehkreises auf 600 m vor dem Parkhafen. Wegen der geringen Zunahme des Containerumschlags hat man die Maßnahmen zurückgestellt; da man die Planfeststellungsverfahren nicht trennen wollte, weil sie dann neu gestartet werden müßten.
Bominflot hat man nach Erhöhung und Modernisierung der Anlagen im Köhlfleethafen angesiedelt.
Gruß Kaheiroe
Bominflot hat man nach Erhöhung und Modernisierung der Anlagen im Köhlfleethafen angesiedelt.
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Re: Vorhaben Elbvertiefung - Planfeststellungsverfahren
Zum Petroleumhafen: die 160 verschiedenen Tanks der Firma DUPEG wurden in den vergangenen Jahren in der Rethe bei EVOS ( ex VOPAK ) angesiedelt. In den 160 verschiedenen Tanks wurden viele div. Flüssigkeiten gelagert ( von Bacardi bis Schwefelsäure, konzentriert ).
Inwieweit der kontaminierte Boden entsorgt bzw. getauscht kann ich z. Zt. nicht sagen.
Gruß Kaheiroe
Inwieweit der kontaminierte Boden entsorgt bzw. getauscht kann ich z. Zt. nicht sagen.
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Re: Vorhaben Elbvertiefung - Planfeststellungsverfahren
Hi
spannend wird in diesem Zusammenhang, was der neue aktuell erarbeitete Hafenentwicklungsplan aussagt.
Ich würde auch das Unterfangen Westerweiterung - mit möglicher Bildung eines Dedicated Terminal - nicht komplett abschreiben.
Gruß
spannend wird in diesem Zusammenhang, was der neue aktuell erarbeitete Hafenentwicklungsplan aussagt.
Ich würde auch das Unterfangen Westerweiterung - mit möglicher Bildung eines Dedicated Terminal - nicht komplett abschreiben.
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Re: Vorhaben Elbvertiefung - Planfeststellungsverfahren
Moin, Moin!
Da haben sich Politik & HPA dann doch etwas in den Fuß geschossen, nicht? Denn, auch für mich als Laien, scheint die Erweiterung des Drehkreises ja nautisch von Vorteil zu sein. Wenn nicht gar unabdingbar!
Aber danke für die umfassende Aufdröselung.
Grüße, Andreas
Geduld zu haben bedeutet nicht, sich alles gefallen zu lassen!
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Re: Vorhaben Elbvertiefung - Planfeststellungsverfahren
Moin,
Oberverwaltungsgericht Hamburg weißt Klage gegen Westerweiterung ab:
https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/ ... ng110.html
Gruss
Oberverwaltungsgericht Hamburg weißt Klage gegen Westerweiterung ab:
https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/ ... ng110.html
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Zuletzt geändert von Jacko1984 am Fr 14. Mai 2021, 18:05, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Vorhaben Elbvertiefung - Planfeststellungsverfahren
Es war ja leider erst das Oberverwaltungsgericht HH, dass die Planfeststellung für die Westerweiterung und den Drehkreis für rechtmäßig erklärt hat. Da bleibt den Klägern noch der Weg nach Leipzig.
Gruß, Volker
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Re: Vorhaben Elbvertiefung - Planfeststellungsverfahren
Es wäre nett, immer einen kleinen Teaser dazuzuposten, dass man weiß, was sich hinter dem Link inhaltlich verbirgt.Jacko1984 hat geschrieben: ↑Fr 14. Mai 2021, 12:58 https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/ ... ng110.html
Gruss
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Re: Vorhaben Elbvertiefung - Planfeststellungsverfahren
Moin,Volker Landwehr hat geschrieben: ↑Fr 14. Mai 2021, 17:52 Es war ja leider erst das Oberverwaltungsgericht HH, dass die Planfeststellung für die Westerweiterung und den Drehkreis für rechtmäßig erklärt hat. Da bleibt den Klägern noch der Weg nach Leipzig.
Gruß, Volker
aber inwiefern kann eine solche Klage, welche bereits durch 2 Instanzen abgewiesen wurde, überhaupt noch mit einem vorläufigen Baustopp verbunden sein?
(ich denke da gerade an das Verfahren zur Elbvertiefung)
Gruß
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Re: Vorhaben Elbvertiefung - Planfeststellungsverfahren
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Bundesverwaltungsgericht nach §50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO Erst- und Letztinstanz gleichzeitig sein.
Zitat: §50 (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug,
Nr 6: über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 54a Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind.
Das traf auf die Elbvertiefung zu aber nicht auf auf die Westerweiterung. Für die gilt der normale Rechtsweg vom Verwaltungsgericht über das Oberverwaltungsgericht zum Bundesverwaltungsgericht. Letzteres aber nur, wenn Bundesrecht betroffen ist. Das ist hier mit dem Wasserhaushaltsgesetz der Fall.
Das heißt aber nicht unbedingt, dass das Bundesverwaltungsgericht das OVG Urteil zur Revision annehmen wird.
Gruß, Volker
Zitat: §50 (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug,
Nr 6: über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 54a Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind.
Das traf auf die Elbvertiefung zu aber nicht auf auf die Westerweiterung. Für die gilt der normale Rechtsweg vom Verwaltungsgericht über das Oberverwaltungsgericht zum Bundesverwaltungsgericht. Letzteres aber nur, wenn Bundesrecht betroffen ist. Das ist hier mit dem Wasserhaushaltsgesetz der Fall.
Das heißt aber nicht unbedingt, dass das Bundesverwaltungsgericht das OVG Urteil zur Revision annehmen wird.
Gruß, Volker