Als Heimathafen gilt: § 480 HGB
(1) Als Heimathafen des Schiffes gilt der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem Schiff betrieben wird.
TT-Line hatte bis vor einigen Jahren m.W.n. noch seinen Geschäftssitz in Hamburg. Dieser wurde dort aber komplett aufgegeben ; scheint so als wäre das Wappen am Bug noch ein Relikt aus alten Zeiten.
